Seit April 2010 ist die Schulung für Arbeitsbühnen erforderlich und in der BGG 966 vorgeschrieben. Die bisherige Einweisung auf Arbeitsbühnen wird ergänzt durch eine Schulung mit theoretischer und praktischer Abschlussprüfung. Weiterhin gilt: - Jeder Bediener von Hubarbeitsbühnen muss vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt werden! - Arbeitsbühnen müssen regelmässig überprüft werden. - Jeder Bediener von Hubarbeitsbühnen, sollte keine Höhenangst haben oder bei Anzeichen derselben wieder auf eine sichere Höhe zurückfahren. - Sollten an der Hubarbeitsbühne Mängel festgestellt werden: Stilllegen, Kennzeichnen und Melden! Allgemeine Geschäftsbedingungen